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Impressum / AGB
Impressum:
Firma:
Metalltechnik Sacham
Inhaber:
Michael Sacham
Unternehmensgegenstand:
Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für
Schmiede und Fahrzeugbau, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen
UID: ATU77280568
Firmensitz:
8490 Bad Radkersburg
Hauptplatz 17/8
Austria
Kontaktdaten:
Tel: +43 676 4509005
E-Mail: office@sacham-metall.at
Mitglied der WKÖ
Gewerbeordnung: RIS Informationsangebote (bka.gv.at)
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbelegungsplattform der EU zu richten: https://ec.europa.eu/odr.
AGB
Stand: 01.04.2025
1. Erfüllungsort. Geltungsbereich und Gerichtsstand
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) gelten für alle schriftlichen Verträge, Internetbestellungen und Rechtsbeziehungen sowie sämtliche sonstigen im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen und Lieferungen durch die Firma „Metalltechnik Sacham“ mit Sitz in 8490 Bad Radkersburg, Hauptplatz 17/8.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht vor jedem einzelnen Geschäftsfall nochmals ausdrücklich verwiesen wird und kommen vorrangig vor allenfalls zwischen „Metalltechnik Sacham“ und Kunden ansonsten geschlossenen Verträgen oder getroffenen Vereinbarungen zur Anwendung.
Allfällige Bedingungen des Kunden haben keinen Vorrang vor dieser AGB und verpflichten „Metalltechnik Sacham“ nur dann, wenn diese von „Metalltechnik Sacham“ in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. „Metalltechnik Sacham“ ist nicht verpflichtet, die vom Kunden verwendeten, diesen AGB entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen.
Unterbleiben des Widerspruchs bedeuten keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung. Eine Bezugnahme von „Metalltechnik Sacham“ auf Unterlagen des Kunden bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Firma „Metalltechnik Sacham“ In 8490 Bad Radkersburg Hauptplatz 17/8 bzw. Gerichtsstand Graz.
2. Preise
Die Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe/aktuelle Preislisten zugrunde gelegenen Positionen unverändert bleiben. Die Preise gelten für Lieferungen ab Firma in Bad Radkersburg, ohne Montage, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Diese Positionen werden zusätzlich und gesondert berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden zusätzlich berechnet. Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten von „Metalltechnik Sacham“ zu vertretende technische Schwierigkeiten herausstellen, ist „Metalltechnik Sacham“ berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu verrechnen.
3. Vertragsabschluss, Offerte und Vorbehalte von Änderungen
Der Vertragsabschluss erfolgt mit Unterfertigung/Onlinebestellung des Auftrages. Die Angebote sind unverbindlich. Die Angebotstellung ist kostenlos. Nachträgliche Änderungen des Angebots auf Wunsch des Kunden, können je nach zusätzlichen Aufwand dem Kunden verrechnet werden. Für die Angebotserstellung erforderliche Anfahrten zur Besichtigungen der Baustelle und damit verbundene Vermessungstätigkeiten werden dem Auftraggeber pauschal mit € 200,00 verrechnet, wobei bei Auftragsannahme diese Summe vom Endpreis der Leistung bzw. des Produkts abgerechnet wird. Die angebotenen Waren verfügen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, über die handelsübliche Qualität, vorbehaltlich technischer Änderungen und Satz- und Schriftfehler in den Prospektunterlagen/Homepage. Handelsübliche, geringfügige oder unwesentliche technische oder in Zusammensetzung Abweichungen der Ware vom ursprünglichen Auftrag gelten nicht als Mängel, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus und berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zu einer Preisminderung. Vorstehendes gilt insbesondere auch bei technisch notwendigen Änderungen.
4. Lieferung, Lieferzeit und Abnahmetermin
Die Lieferung der Ware erfolgt frei Bordkante; abweichende Liefervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Schriftform. Der Kunde ist verpflichtet „Metalltechnik Sacham“ über die örtliche Lage eingehend aufzuklären. Die örtliche Einbringungssituation ist schriftlich festzuhalten. Bei Selbstabholern der Ware geht jegliche Haftung, Gefahr und Risiko mit Beginn des Beladevorgangs auf den Kunden über. Wird die Lieferung von „Metalltechnik Sacham“ durchgeführt, geht Haftung, Gefahr und Risiko mit Beginn des Abladevorgangs (Bordkante) auf den Kunden über. Beim Abladevorgang muss entweder der Kunde selbst oder ein von Ihm bevollmächtigter Dritter anwesend sein. Wird die Einbringung einer Ware durch „Metalltechnik Sacham“ durchgeführt sind vom Kunden die erforderliche Anzahl der Helfer bzw. technische Geräte (z.B. Kran, Stapler) zu Verfügung zu stellen. Die Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. „Metalltechnik Sacham“ haftet nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferwerke/Lieferhändler. Im Falle der Nichtannahme bestellter Ware ist „Metalltechnik Sacham“ unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, 30% des Wertes der bestellten Ware für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn zu fordern. „Metalltechnik Sacham“ ist nur bis zum festgelegten Abrufungstermin verpflichtet, das bestellte Modell zu liefern. Nach Ablauf der Abrufungsfrist ist "Metalltechnik Sacham" lediglich verpflichtet statt dem beauftragten Modell ein möglichst gleichwertiges Modell zu liefern. Der Kunde ist damit einverstanden , dass die Eigenschaften der Ware im Ausmaß der einschlägigen Norm variieren können.
5. Annahmeverzug
Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 100,- monatlich zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
6. Versand, Zahlung und Verzug
Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn "Metalltechnik Sacham" die Frachtkosten tragen sollte. „Metalltechnik Sacham“ hat das Recht, die Versandart und die Art der Verpackung zu bestimmen. Die Zahlung der Ware erfolgt vor Auslieferung der Ware in Bar oder mittels Überweisung ohne Abzug ausschließlich in Euro. Bei verspäteter Abholung der Ware durch den Kunden oder bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 9% über den Basiszinssatz mindestens aber 10% als vereinbart. „Metalltechnik Sacham“ ist ferner berechtigt, auch den Ersatz anderer vom Kunden verschuldeter und „Metalltechnik Sacham“ entstandener Schäden gelten zu machen (z.B. Kosten der außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen). Ein Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen des Kunden wird ausgeschlossen. Im Falle, dass es zu einer einvernehmlichen Verschiebung des Liefertermines kommt, gilt als vereinbart, dass bei einer Lieferverzögerung von mehr als einen Monat der gesamte Kaufpreis (exkl. Kosten der Inbetriebnahme) fällig wird, zuzüglich einfallender Kosten für weitere Lagerung der Ware. Falls nicht anderes vereinbart, ist für sämtliche Aufträge eine Anzahlung in der Höhe von 70% der Auftragssumme innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung zu leisten.
7. Bestimmungen für Service-/ Montagetätigkeiten
Der Kunde bestätigt, das er bereits vor Vertragsabschluss die technischen Daten (z.B. Maße, Gewicht, Zusammensetzung und Anschlussvoraussetzungen) vollständig kennt und bereits vor Auftragserteilung anhand dieser Daten die technische Möglichkeit des Einbaus, insbesondere die elektrischen Anschlussmöglichkeiten und die sonstigen erforderlichen Konstruktionen eingehend überprüft hat. Der Kunde bestätigt, bei Vertragsabschluss eine umfassende schriftliche Information über die Aufstellungsrichtlinien und bei Erhalt der Ware eine Bedienungsanleitung erhalten zu haben. Bei Erteilung einer Montage sind die bauseitigen Leistungen vorab zu erfüllen. Der Montageort muss frei zufahrbar und zugänglich sein. Zur Herstellung eines erforderlichen elektrischen Anschlusses ist ausschließlich ein gewerblich befugtes Unternehmen befugt. Der Anschluss wird von „Metalltechnik Sacham“ lediglich zu Testzwecken ausprobiert. Dieser Testbetrieb ist nicht Vertragsgegenstand und ersetzt keinesfalls die Überprüfung durch ein gewerblich befugtes Unternehmen. Vorbereitungszeiten und von „Metalltechnik Sacham“ nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Bei durch den Kunden entstandenen Verzögerungen der Montage, Fertigstellung oder Inbetriebnahme bzw. der Servicetätigkeit einer Anlage hat dieser die hierdurch entstehenden Kosten ( z.B. für Wartezeiten, Lagerung, zusätzlich erforderliche Fahrtkosten, Fahrtzeit- und Transportkosten) zu tragen. Wenn kundenseitig die lt. „Metalltechnik Sacham“ vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden und eine Installation bzw. Inbetriebnahme zum vereinbarten Montage-/Liefertermin nicht möglich ist, sind die Kosten für weitere Anfahrten der Servicetechniker und zusätzliche Materialkosten vom Kunden zu tragen. Dabei gelten folgende Kosten für Anfahrtszeiten € 1,69 pro km—exkl. UST. und Stundensätze von € 90,—exkl. UST. für außertourliche Arbeitsaufwände. Sollten behördliche Folgeprüfungen oder Revisionen gefordert, so fallen die Kosten hierfür dem Kunden an. Erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde oder behördliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen.
8. Eigentumsvorbehalt
„Metalltechnik Sacham“ behält sich das Eigentumsrecht an allen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Kunde ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherheitsübereignung des Kaufgegenstandes, befugt. Der Kunde hat „Metalltechnik Sacham“ von einer drohenden Pfändung durch Dritte umgehend zu informieren und bei der Geltendmachung der Rechte von „Metalltechnik Sacham“ in jeder Weise mitzuwirken. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde hat vor einem Weiterverkauf der Waren, an denen „Metalltechnik Sacham“ Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, zuerst die Ware bei „Metalltechnik Sacham“ zu bezahlen. Außerdem tritt der Kunde schon jetzt an „Metalltechnik Sacham“ zur Sicherung und Befriedigung allfällige Forderungen ab und darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. „Metalltechnik Sacham“ macht von ihren Rechten aus dieser Abtretung (Zession) nur bei Zahlungsverzug des Kunden Gebrauch. Der Kunde verpflichtet sich auf Verlangen von „Metalltechnik Sacham“ Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seine jeweiligen Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an „Metalltechnik Sacham“ gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen „Metalltechnik Sacham“ Eigentumsrechte zustehen, im Empfang genommene Beträge übereignet der Kunde an „Metalltechnik Sacham“, und zwar bis zur Höhe der aushaltenden Forderungen von „Metalltechnik Sacham“ Der Kunde hat die Beträge für „Metalltechnik Sacham“ innezuhaben und gesondert sowie unterscheidbar für „Metalltechnik Sacham“ zu verwahren. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. Bei einer Insolvenz treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw. Masseverwalter. Werden die von „Metalltechnik Sacham“ unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahren veräußert, so ist „Metalltechnik Sacham“ berechtigt, unbeschadet weitergehende Ersatzansprüche , die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von „Metalltechnik Sacham“ unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein, so steht „Metalltechnik Sacham“ ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe ihrer Ansprüche zu.
9. Mängelrüge und Untersuchungspflicht
Der Kunde hat die Ware sofort auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware schriftlich bei „Metalltechnik Sacham“ anzuzeigen. Eine Mängelrüge ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie nicht vor Beginn der ersten Inbetriebnahme bzw. Verarbeitung oder einen Weiterversandt schriftlich erhoben wird. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leistet „Metalltechnik Sacham“ nach eigener Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift, Verbesserung oder Ersatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche, welcher Art auch immer, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Schadenersatz und Aufrechnung
Jegliche Schadensersatzpflicht von „Metalltechnik Sacham“ für Mängelfolgeschäden bzw. für indirekte Schäden gegenüber dem Kunden und dessen weiteren Abnehmern entsprechen den einschlägigen Bestimmungen des ABG wird einvernehmlich ausgeschlossen. „Metalltechnik Sacham“ trifft eine Schadensersatzpflicht nur bei Vorliegen von Vorsatz oder von groben Verschulden. Leichte Fahrlässigkeit von „Metalltechnik Sacham“ wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer, wird jede Haftung von „Metalltechnik Sacham“ nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Sachen des Kunden einvernehmlich ausgeschlossen. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Ware, unabhängig davon, ob diese vor der Weiterveräußerung bearbeitet oder verarbeitet wurden, verpflichtet, mit seinen eigenen Abnehmer, falls dieser Unternehmer ist, eine gleichlautende Freizeichnungsklausel gemäß § 9 PHG zu vereinbaren. Der Kunde hat den Abnehmer zu verpflichten, mit seinem allfälligen Abnehmern wiederum eine gleichlautende Freizeichnungsklausel zu vereinbaren, andernfalls jegliche Haftung von „Metalltechnik Sacham“, jeglicher Rückgriff auf „Metalltechnik Sacham“ bei Eintritt eines Schadenfalles nach dem Regelungen des PHG ausgeschlossen ist. Der besondere Rückgriff nach § 933 b ABGB wird ausgeschlossen. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von „Metalltechnik Sacham“ ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von „Metalltechnik Sacham“ schriftlich anerkannt wurde. Allfällige Garantie oder Gewährleistung gelten ausschließlich gegenüber dem Kunden und nicht gegenüber dessen Abnehmer.
11. Befreiung von der Erfüllung (höhere Gewalt)
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien „Metalltechnik Sacham“ von der Liefer- und Montageverpflichtung. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen. Jede Verwendung gelieferter Waren erfolgt in Eigenverantwortung des Kunden. Er hat die dafür geltenden Vorschriften und Auflagen einzuhalten. Zur Zusicherung von Eigenschaften der Ware bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch „Metalltechnik Sacham“.
12. Gewährleistung
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen der „Metalltechnik Sacham“ gegenüber unternehmerischen Kunden wird ausgeschlossen. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Annahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung/Ware in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem Ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesen Tag erfolgt. Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen keine Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns von seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen. Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Ware/Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerischen Kunde. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.